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Erbrecht: Anspruch durch Pflege von Verwandten

Das Erbrecht wird sich ändern. Zwar nicht umfassend, aber in Details. Wer den Kontakt zu seinen Kindern verloren hat oder Kinder den Umgang mit dem Enkelkind verhindern, können immer noch nicht von dem sogenannten Pflichtteil ausgeschlossen werden.
Aber Verwandte, die den Erblasser vor seinem Tod gepflegt hatten, werde jetzt gegenüber Verwandten, die nichts zu der +Pflege* beigetragen hatten, besser gestellt. Bisher erbten die pflegenden und die nicht pflegenden Verwandten in gleicher Höhe.
Der Erbschafts-Anspruch erhöht sich nun, wenn man den verstorbenen Verwandten gepflegt hat.
Freunde und Verwandte erwerben durch die Pflege keinen erweiterten Erbschaftsanspruch. Aber sie können wie bisher auch im Testament bedacht werden.
Als pflegender Verwandter kann man demnächst einen Ausgleichsanspruch geltend machen, der aus dem Erbe beglichen wird. Wie hoch der Ausglichsanspruch ist, wird individuell ermittelt. Die Pflegeleistung wird als erstes honoriert, bevor die Erbmasse unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird.
Bisher konnte die Ehefrau diesen Erbschaftsanspruch nicht geltend machen, nur Kinder und Enkelkinder, wenn sie Pflegeleistungen erbracht hatten, waren begünstigt.
Durch die Änderung des Erbrechtes soll die häusliche Pflege gestärkt werden und die Kosten für außerhäusliche Pflege gesenkt werden.
Außerdem können unbeliebte Verwandte jetzt leichter enterbt werden: Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung gegen einen Erben zu Lebzeiten des Erblassers erlaubt es dem Erblasser, den verurteilten Verwandten zu enterben. Die bisherige Formulierung über den Erben, der “einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt” und dadurch enterbbar ist, wird entfallen.

Schenkungen und Erben zu Lebzeiten

Man konnte bisher schon sein Erbe Freunden und Verwandten noch zu Lebzeiten vermachen. Dazu mußte man aber 10 Jahre vor dem eigenen Ableben bereits Vermögenswerte verschenkt haben. Starb man vor Ablauf der 10 Jahre, waren die Geschenke wieder Teil der Erbmasse und wurden entsprechend steuerlich behandelt und aufgeteilt.
Das bedeutete auch, daß Erben, denen ein Pflichtteil zustand, von anderen Erben, oder Beschenkten, die Herausgabe oder Werteersatz verlangen konnten.
Jetzt wird der Wert des innerhalb der 10 Jahre Verschenkten in Staffeln berechnet: Alles, was der Erblasser ein Jahr vor seinem Tod verschenkt, wird komplett wieder Bestandtteil der Erbmasse. Jedes weitere Jahr, was dem Tod vorangeht, vermindert die anzurechnende Summe um jeweils ein Zehntel.
Auch über diesen Weg kann der Erblasser einen Freund oder Nachbarn begünstigen, der ihn vor seinem Tod gepflegt hat, zum Beispiel wenn der Erblasser vor seinem Ableben das Haus besagtem Freund oder Nachbar überschrieben hat.

Das Gesetz ist erst durch das Bundeskabinett beschlossen worden. Gültig wird es erst nach Zustimmung des Bundesrates. Das neue Erbrecht soll Mitte des Jahres 2008 in Kraft treten.